AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Fohringer, Spezial-Transporte GmbH

1. Allgemeines:
Sämtliche obgenannte Leistungen der Fa. Fohringer GmbH – im kurzen Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – veröffentlicht auf der Homepage www.fohringertransporte.at. Hievon auch nur in einzelnen Punkten abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern (AG) gelten nur bei ausdrücklicher,
schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Bei laufenden Geschäftsverbindungen unter Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Ein Transport- bzw. Hebeauftrag liegt vor, sofern der AN beauftragt ist, mittels LKW mit oder ohne Kran samt Bedienungspersonal nach eigener Weisung und Disposition Arbeiten durchzuführen.

2. Angebot und Auftrag:
Alle Angebote sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Der AG hat üblicherweise dem AN bei Annahme des Angebots eine firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung als Bestätigung der Angebotsannahme zu übersenden. Mit Übersendung per Fax bzw. per E-Mail erklärt der AG die vollinhaltliche Übereinstimmung mit den auf der Homepage des AN veröffentlichten allgem. AGB sowie eine bestehende Handlungsvollmacht des Absender. Das diesbezügliche Original ist über Anforderung des AN per Post nachzusenden. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch
den AG sind auch die Geschäftsbedingungen des AN uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen. Für sonstige telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen übernimmt der AN ohne ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung keine Gewähr. Etwaige für Leistungsabwicklung notwendige behördliche Genehmigungen werden von AN auf Gefahr und Risiko des AG eingeholt. Notwendige behördliche Genehmigungen die zu einem Mehraufwand des AN führen sind gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Zusatzaufträge. Für nachträglich erteilte Aufträge gelten dies allgemeinen Geschäftsbedingungen auch.
Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass dem AG über dessen Anfrage Art und Umfang der notwendigen Sondergenehmigungen etwaige notwendige Begleitfahrzeuge und Sicherheitskräfte etc. bekannt gegeben werden. Die Kosten dazu sind vom AG zu tragen. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer des behördlichen Verfahren (Erteilung der Genehmigungen).

3. Kalkulation und Preise:
Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise basieren auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften der Baustelle, des Be- und Entladeortes (auch bei Rundholztransporten), des LKW-Standplatzes etc. bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Baustellen- bzw. Wegbesichtigung zur Feststellung der
genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Zeitliche Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die nicht vom AN zu vertreten sind werden verrechnet. Bei Änderung des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese auch von Pauschalpreisvereinbarungen gesondert vom AG zu entlohnen.

4. Verzugsfolgen:
Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden andernfalls ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung); im übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt. Im Verzugsfall ist der AN berechtigt Verzugs- und Zinseszinsen gem. den Bestimmungen des ZinsRÄG geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den
vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.

5. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig, und wenn der AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen
oder dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, so ist der AN unter Ausschluß von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zu Hemmung etwaiger vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins. In einem derartigen Fall ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungenunabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandszeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG verrechnet. Der AN ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen anteilig fällig.

6. Haftung der Vertragsparteien:
Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als
diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner
Gehilfen bei Ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
wird ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie
auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust
und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte
Einweiser, Anschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als
Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich vom Polier, Baustellenleiter oder
Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet
nicht für Beratung oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich
beauftragt wurde. Jedenfalls hat der AG etwaige über den Betrag von Euro 5.000,--
hinausgehenden Wert der zu hebenden Güter und bei zu transportierenden Güter
über den Betrag von Euro 145.000,-- dem AN offen zu legen und schriftlich bekannt
zu geben. Sofern der AG eine derartige Versicherung selbst eindeckt, ist er
verpflichtet mit dem jeweiligen Versicherer eine Vereinbarung zu treffen, die den AN
von Regressansprüchen frei hält. (Regressverzicht). Die Nichtangabe oder falsche
Angabe von Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungsdeckung führt jedenfalls
auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des
Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat den
AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu
setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden
Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der
AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu
überbinden. Im übrigen wird die Haftung des AN mit der Höhe des abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage gerne vom AN
bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte
Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese
Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftraget Subunternehmer und alle mit
der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist
verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom
AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht
erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung,
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer
Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können
nicht mehr anerkannt werden.

7. Auftragsdurchführung:
Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder
Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und
vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrags abweichen, hievon
ausgenommen ist die Kranbeistellung. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung
von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür
ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen,
dass die Ein- und Ausbringpartie, ein Kranführer oder LKW-Fahrer Anweisungen oder
Einweisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z. B.
Kranbewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht. Handlungen des
Anschlägers oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des LKW oder Kranfahrers
etc.). Der AG hat die entsprechenden Gewichte, Maß, Anschlagpunkte und besondere
Eigenschaften der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der
Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Angaben die auf
Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet.
Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht ist er verpflichtet, den
AN von allen Schäden die dadurch verursacht werden freizuhalten bzw. den
entstandenen Schaden zu ersetzen. Der AG hat das Transport- bzw. Hebegut in
einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu
halten und sämtliche technische Voraussetzung für die Auftragsdurchführung auf
eigene Rechnung und Gefahr zu schafften und während der Auftragsdurchführung zu
erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die
Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine
ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG
trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem
sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung bzw.
Kranaufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und
Tragfähigkeit des Kranaufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle,
Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur
statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung notwendig sind, offen gelegt werden.
Dem AG obliegt sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat
auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden
vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß
gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende
Wartezeiten sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom
AN zu vertreten sind, wie z.B. Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen,
verspätete Anlieferungen von Transport oder Hebegut u.ä. gehen zu Lasten des AG,
dies auch bei etwaigen vereinbarten Pauschalaufträgen.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:
Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen –
Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG
wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein
Zurückbehaltungsrecht des AG gilt als ausgeschlossen.

9. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:
Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind
unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche
bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile
ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand ist Kitzbühel zuständig,
wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und
materielles Recht vereinbart wird. Bei Stornierung des Auftrages durch den AG 24
Stunden vor dem geplanten Auftragsbeginn hat der AN uneingeschränkten Anspruch
auf die gesamte Auftragssumme.

10. Transportbedingungen:
Die von uns durchgeführten Transporte werden auf Basis CMR abgeschlossen.
Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig. Ausgenommen hievon sind
Lohnfuhrverträge diese unterliegen nicht der CMR. Der Lohnfuhrvertrag ist dadurch
gekennzeichnet, dass der AN dem AG ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung
und Weisung des AG zur Verfügung zu stellen hat. Gemäß Art.3 CMR haftet der AN
als Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller
anderen Personen deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Für
Handlungen und Unterlassungen von Personen die dem AG zuzuordnen sind
(Einweiser, Ent- und Belader, Baustellenkoordinator etc.) entsteht dennoch keine
Haftung des AN. Gemäß Art. 3 CMR ist der AN bzw. der Frachtführer nicht
verpflichtet über die Überprüfung der Verladung auf Betriebssicherheit hinaus auch
die Beförderungssicherheit des Gutes zu überprüfen. Ein Transport gilt als
abgeschlossen sofern dieser am Empfängerort eintrifft. Etwaige am Empfängerort
durchgeführte Kranarbeiten fallen unter die sonstigen Bestimmungen diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Entladung muss unverzüglich bei Ankunft
auf der Baustelle möglich sein. Ab der öffentlichen Straße bis an den Auftrags oder
Ab- und Anfuhrort wird nur unter der Voraussetzung und er ausdrücklichen
Zusicherung des Besteller zugefahren, dass diese Strecke für das Befahren durch
die Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind
vom AG zu vertreten. Diese Zufahrt muss auch für das Befahren mit Fahrzeugen bis
zumindest 40 Tonnen Gesamtgewicht geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden. Der AG hat
sämtliche behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizuschaffen, Schutzmaßnahmen
durchzuführen und für die Reinigung der Strasse und der Gehsteige auf eigene
Kosten zu sorgen.
Bei einer drohenden Überladung kann der AN die Fortsetzung der Beladung
verweigern. Besteht der AG dennoch auf die Beladung, kann der AN die
Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und
Kosten des AG wieder entladen. Der AG haftet bei festegestellter Überladung
jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes -, für die gesamte Fracht.
Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der
Überladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung
entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der
AG dem AN für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

11. Anwendungsbestimmungen:
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende
gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung
entspricht.